{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24347_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24347", "Checksum": "f9c8ad4df641a848582c90d721d2281d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "99f08ed491c7dc83670375a58f3c7da6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 16)\n\nWar die Operation somit trotz des Vorzustandes infolge der am 31. März 2019 erlittenen Distorsion früher notwendig geworden, als dies ohne das Unfallereignis der Fall gewesen wäre,\nso trifft die Unfallversicherung im Zusammenhang mit den Operations- und den Folgekosten\nwie auch mit der sich daraus ergebenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Leistungspflicht. Denn schafft der Vorzustand eine erst latente Schadensneigung, entspricht er lediglich\neiner Teilursache. Entsprechend hätte die Suva auch bei einem Vorzustand Versicherungsleistungen zu erbringen, bis mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass\nder Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,\nwenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Da es\nsich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast ‒ anders als\nbei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist ‒\nnicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. E. 3.3.2 hiervor).\n\n6.\nDen obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 aufzuheben. Die Sache zur Klärung der sich stellenden Fragen\nan die Unfallversicherung zurückzuweisen. Da zufolge zumindest geringer Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes auf seine Beurteilung der natürlichen Kausalität nicht abgestellt\n16 │ 17\n\nwerden kann, wird die Suva eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung zu veranlassen und hernach gestützt darauf bezüglich ihrer eventuellen weiteren Leistungspflicht über\nden 15. Dezember 2019 hinaus neu zu verfügen haben.\n\n7.\nEs sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.‒ zuzusprechen (Art. 61\nlit. g ATSG).\n17 │ 17\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 18. Mai 2020 aufgehoben und die Sache zur Klärung des Sachverhaltes bzw. zur Neubeurteilung einer Leistungspflicht ab dem 15. Dezember 2019 an die Suva zurückgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n3. Die Suva hat dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 200.‒ zu bezahlen.\n\n4. Zustellung dieses Entscheids an:\n\nStans, 14. Dezember 2020\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff Versand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht\nwerden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden\nsind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff.\nBGG.\n"}