{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24347_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24347", "Checksum": "f9c8ad4df641a848582c90d721d2281d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "99f08ed491c7dc83670375a58f3c7da6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 16)\n\n4.12\nDer Kreisarzt G.__ hielt am 27. Mai 2020 auf Vorlage der Stellungnahme des Fusschirurgen\nD.__ und dessen Operationsberichts u.a. fest, es gebe keine Berichte von Dr. med. D.__ vor\n5/2020 und die angebliche Dokumentation der Instabilität fehle. Die Behauptung von D.__,\ndass nur das Retinaculum genäht worden sei könne nicht stimmen, da die zerrissenen Bänder\nnach Durchtrennung der Haut und des subcutanen Gewebes sofort zum Vorschein gekommen\nseien, da die Gelenkskapsel ebenfalls zerrissen gewesen sei. Es seien die entsprechenden\nBerichte zu beschaffen und Dr. med. D.__ solle belegen, wie die Instabilität dokumentiert sei\n(z.B. gehaltene Aufnahme unter dem Bildwandler). Beim Versicherten sei zu erfragen, wo er\n1993 und 1998 operiert worden sei (Suva-act. 58).\n\n4.13\nIn der Folge wurden medizinische Unterlagen (u.a. Operationsbericht) aus dem Jahre 1993\nbei der W.__klinik eingeholt. Dieser berichtete von einer operativen Versorgung (Bandnaht)\ndes intraligamentär gerissenen Lig. fibulotalare anterius und des ebenfalls intraligamentär teilweise gerissenen Lig. fibulocalcaneare (Suva-act. 70).\n\n4.14\nDer Fusschirurg D.__ notierte in seinem französisch verfassten Konsultationsbericht vom\n18. Juni 2020 die Diagnosen:\n− Chronische posttraumatische Instabilität des linken Sprunggelenks mit peroneal-calcanealer Bandinsuffizienz\nlinkes Sprunggelenk\n− Status nach schwerer Verstauchung des linken Knöchels im März 2019\n− Asymptomatische calcaneo-navikuläre Coalitio\n− Status nach Außenbandnaht im linken Sprunggelenk (wahrscheinlich Naht im Extensor Retinaculum) 1993\nund 1998\n− Status nach Rekonstruktion des peroneo-kalzanealen Bandes in modifizierter Broström-Technik am linken\nSprunggelenk am 5. Mai 2020\n14 │ 17\n\nDer Verlauf sei etwa 6 Wochen postoperativ nach dieser Bandrekonstruktion des linken\nSprunggelenks im Rahmen dieser chronischen posttraumatischen Instabilität günstig (Suvaact. 75).\n\n4.15\nNach Vorlage der neuen Unterlagen (u.a. Operationsbericht) von 1993 (jene von 1998 waren\nnicht mehr beschaffbar) sowie dem Konsultationsbericht vom 18. Juni 2020, bestätigte der\nKreisarzt am 8. Juli 2020 seine Beurteilung vom 15. November 2019. Gemäss dem vorliegenden Operationsbericht von 10. Dezember 1993 sei damals nicht bloss das Retinaculum genäht\nworden, sondern auch die zwei beschriebenen Bandteile und der Durchgangsarztbericht vom\n8. Dezember 1993 dokumentiere eine Instabilität. Die 1993 dokumentierten radiologischen\nZeichen und der Operationsbericht würden eine bereits 1993 bestehende Instabilität des linken\nOSG belegen (Suva-act. 84).\n\n5.\n\n5.1\nDie kreisärztliche Beurteilung ist widersprüchlich. Einerseits stellt sich der Kreisarzt auf den\nStandpunkt, dass das Unfallereignis zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt\nhabe, die objektivierbar wären. Im MRI seien keine neuen Bandläsionen zu erkennen (vgl.\nE. 4.1.8). Andererseits notierte er am 27. Mai 2020, die Behauptung von D.__, es sei nur das\nRetinaculum genäht worden sei nicht korrekt, da die zerrissenen Bänder nach Durchtrennung\nder Haut und des subcutanen Gewebes sofort zum Vorschein gekommen seien, weil die Gelenkskapsel ebenfalls zerrissen gewesen sei. Das beim Operateur avisierte Bildmaterial ist\nnicht aktenkundig und wurde bei der abschliessenden Beurteilung offenbar nicht mitberücksichtigt (vgl. E. 4.16 und Suva -act. 60 ff.). Insofern ergeben sich zumindest geringe Zweifel\nan der Einschätzung des Kreisarztes.\n\nZusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Aktenlage keine zuverlässige\nBeurteilung der Frage zulässt, ob eine unfallbedingte Verletzung bzw. Bandinstabilität vorlag.\nZu berücksichtigen ist jedenfalls, dass die Operationsindikation wegen einer Instabilität gestellt\nwurde.\n15 │ 17\n\n5.2\nSchliesslich ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung zu den im Sinne von Art. 6\nAbs. 1 UVG eine schadensauslösende traumatische Einwirkung selbst dann leistungsbegründend wirkt, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder\nspäter wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts eine unerlässliche Bedingung («conditio sine qua non») darstellte.\n\nHinsichtlich der Übernahme der Operationskosten durch die Unfallversicherung ist also entscheidend, ob eine zuvor latente Operationsindikation durch die unfallbedingte Aktivierung des\nVorzustands zur akuten geworden ist, der Zeitpunkt des (früher oder später vielleicht ohnehin\nnotwendig gewordenen) Eingriffs mit anderen Worten durch das versicherte Trauma bestimmt\nwurde, oder aber ob der Operationsbedarf lediglich bei Gelegenheit der unfallbedingten kurativen und diagnostischen Handlungen entdeckt wurde, ohne dass auch nur der Zeitpunkt des\nEingriffs einen inneren Zusammenhang mit dem Unfall aufwiese (ANDREAS TRAUB, Natürlicher\nKausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung bei konkurrierender pathogener Einwirkung: Abgrenzung der wesentlichen Teilursache von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache, in: SZS 5/2009, S. 479 ff.).\n\n"}