{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24347_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24347", "Checksum": "f9c8ad4df641a848582c90d721d2281d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "99f08ed491c7dc83670375a58f3c7da6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 16)\n\n3.3.2\nIst die Unfallkausalität mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die\ndeswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr\ndie natürliche und adäquate Ursache des (verbleibenden) Gesundheitsschadens darstellt,\nwenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft\ndann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem\nUnfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem\nschicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder\nspäter eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende\nnatürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die\nblosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt\nnicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen. Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper\nund steht medizinischerseits fest, dass weder der status quo sine noch der status quo ante je\nwieder erreicht werden können, so handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine «richtungsgebende Verschlimmerung» (Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August\n2018 E. 3.2).\n\n3.4\nZur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche ist die Verwaltung – und\nim Beschwerdefall das Gericht – auf verlässliche medizinische Entscheidungsgrundlagen angewiesen, die von Ärzten und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu\n7 │ 17\n\nstellen sind. Aufgabe des Arztes ist es dabei, die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Grundlagen darzulegen und seine medizinische Einschätzung zu bestimmten Tatsachen anzugeben (BGE 134 V 231 E. 5.1; 122 V 157 E. 1b mit Hinweisen). Das Gericht hat\ndiese nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie\numfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes\nist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen\nUntersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten\n(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und\nin der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der\nExperten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).\n\n3.5\nNach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner\nÄrztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche\nBeurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen\nsind: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren\nnach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225 E. 5.2).\n\n4.\n\n4.1\nIm Zentrum der medizinischen Aktenlage stehen einerseits die versicherungsmedizinische Beurteilung der Suva und andererseits die Einschätzung des behandelnden Fusschirurgen. Sie\npräsentiert sich insgesamt wie folgt:\n\n4.2\nIn der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. April 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2019 auf einer Treppenstufe das linke Sprunggelenk übertreten und das\nAussenband abgerissen habe (Suva-act. 1).\n8 │ 17\n\nDer Kurzbericht der erstkonsultierten Notfallstation des Kantonsspitals X.__ vom\n2. April 2019 hält als Diagnosen fest (bf. Bel 10):\n\nV.a. ossäre Avulsion des Lig. fibulotalare anterius OSG links am 31.03.2019 bei\n− OSG-Supinationstrauma beim Spazierengehen\n− St. n. 2maliger lateraler Bandrekonstruktion 1993 und 1998, anamnestisch erhoben\n\nEs zeige sich klinisch wie radiologisch der Verdacht einer knöchernen Bandruptur. Man empfehle eine Ruhigstellung im Softcast Stiefel für 6 Wochen.\n\n4.3\nDer Radiologe des Kantonsspitals X. __ hielt in seiner Beurteilung vom 17. Oktober 2019 (Befund erstellt am 1. April 2019) fest: «Unter Berücksichtigung des akuten stattgehabten OSG-\nDistorsionstrauma möglicher knöcherner Ausriss tibio-fibular DD auch ältere Genese zu diskutieren (Klinik?). In Abhängigkeit von den klinischen Beschwerden ergänzendes MRI des\nOSG angeraten» (Suva-act. 8).\n\n4.4\nDie Klinik für Orthopädie/Traumatologie des Kantonsspitals X.__ vermerkte in ihrem Sprechstundenbericht vom 9. Mai 2019 (Suva-act. 17) die Diagnosen:\n− V.a. ossäre Avulsion des Ligamentum fibulotalare anterius OSG links vom 31. März 2019\n− St. n. 2-maliger lateraler Bandrekonstruktion 1993 und 1998\n\nDer Patient habe bis dato den Schaftstiefel getragen, sei mit dem Resultat zufrieden und praktisch beschwerdefrei. Der Verlauf sei regelrecht; es seien keine festen Nachkontrollen geplant.\n\n"}