{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24347_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24347", "Checksum": "f9c8ad4df641a848582c90d721d2281d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "99f08ed491c7dc83670375a58f3c7da6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 16)\n\n2.2\nDer Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er habe 1993 und 1998 bei massiven Distorsionstraumata die Aussenbänder des linken Sprunggelenks rupturiert und sei\nbeide Male operativ behandelt worden. Danach habe er trotz sehr hoher sportlicher Aktivität\nkeinerlei Probleme gehabt. Das Distorsionstrauma vom 31. März 2019 habe eine erneute Aussenbandruptur zur Folge gehabt. Trotz ausgedehnter Physiotherapie sei eine erhebliche subjektive und objektive Instabilität im Sprunggelenk verblieben, so dass er im normalen Alltag\nund selbst in Wanderschuhen umgeknickt sei. Das MRI vom 21. Oktober 2019 habe den Verdacht einer Läsion des Ligamentum bifurcatum nicht bestätigt, sondern lediglich den Verdacht\nauf eine fibröse calcaneonaviculare Coalitio, mithin eine frühkindliche Fehlbildung, die laut\nFacharzt zur Instabilität im Sprunggelenk passe. Er teile diese Meinung jedoch nicht, da er\ntrotz hoher sportlicher Aktivität nie Stabilitätsprobleme im Sprunggelenk gehabt habe und die\nAussenbandrupturen stets durch massive Distorsionstraumata verursacht worden seien. Laut\nLiteratur verbleibe bei 20-40% der mit einem konservativen Ansatz behandelten Bänderrissen\neine chronische Instabilität im Sprunggelenk. Der im November 2019 konsultierte Dr. med.\nD.__ führe die Instabilität auf das Distorsionsereignis vom März 2019 zurück und schlage eine\noperative Rekonstruktion vor. Diese Auffassung teile der im Dezember 2019 konsultierte Prof.\nValderrabano. Im Mai 2020 sei er von Dr. med. D.__ operiert worden. Der Arzt habe festgestellt, dass bei den vormaligen Operationen keine Bandrekonstruktion im eigentlichen Sinne,\nsondern bloss eine Naht des Retinakulums stattgefunden habe. Aufgrund der trotz hoher\nsportlicher Aktivität mehr als zwanzigjährigen Beschwerdefreiheit gebe es für den Arzt keinen\nunfallfremden Vorzustand. Das Distorsionstrauma vom März 2019 sei ein neues Ereignis und\ndie danach beobachtete Rotationsinstabilität auf die unvollständige Heilung durch den konservativen Ansatz zurückzuführen.\n\n2.3\nStrittig und zu prüfen ist, ob die Suva gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht ihre\nLeistungspflicht per 15. Dezember 2019 eingestellt hat.\n5 │ 17\n\n3.\n\n3.1\nNach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von\nArt. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.\n\n3.2\n\n3.2.1\nAnspruchsvoraussetzung für jegliche Leistungen der Unfallversicherung bildet die Unfallkausalität. Eine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht demnach nur für Gesundheitsschäden, die natürlich und adäquat kausal mit einem versicherten Unfallereignis zusammenhängen (BGE 134 V 109 E. 2.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs\nsind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten\noder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden\nkann.\n\nEntsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen, die körperliche und geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat,\nder Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (conditio sine qua non; vgl. u.a. BGE 129 V 177 E. 3.1\nmit Hinweisen). Die natürliche Kausalität ist dabei anhand von Arztberichten festzustellen.\n\n3.2.2\nDie adäquate Kausalität dient der rechtlichen Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers. Die Adäquanz spielt im Bereich klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen, wie vorliegend kaum eine Rolle, da sich\nhier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356 E. 3.2).\n6 │ 17\n\n3.3\n\n3.3.1\nOb zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher\nKausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm\nobliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad\nder überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E.\n3.1).\n\n"}