{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24347_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24347", "Checksum": "f9c8ad4df641a848582c90d721d2281d"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24347"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24347"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24347"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (SV 20 16)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:34", "Checksum": "99f08ed491c7dc83670375a58f3c7da6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24347\nRegeste:\nUnfallversicherung (SV 20 16)\n\n GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nSV 20 16\n\nEntscheid vom 14. Dezember 2020\nSozialversicherungsabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nVerwaltungsrichterin Dr. med. Carole Bodenmüller,\nVerwaltungsrichter Pascal Ruch,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\nSchweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),\nFluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,\n\nBeschwerdegegnerin.\n\nGegenstand Leistungen Unfallversicherung\n\nBeschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom\n18. Mai 2020.\n2 │ 17\n\nSachverhalt:\n\nA.\nDer 1976 geborene A.__ (Versicherter/Beschwerdeführer) ist seit 2010 als\nB.__ bei der C._ AG beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Laut Bagatellunfall-Meldung UVG hat er am\n31. März 2019 beim Wandern/Spazieren das linke Sprunggelenk auf Treppenstufen übertreten und das Aussenband abgerissen (Suva-act. 1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Suva-act. 3).\n\nMit Verfügung vom 19. November 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, die heutigen\nBeschwerden seien gemäss Kreisarzt nicht mehr unfallbedingt. Der Fall werde daher per\n15. Dezember 2019 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen\nabgelehnt. Für die geplante Operation könne sie daher nicht mehr aufkommen (Suva-act. 31).\n\nDie hiergegen erhobene Einsprache vom 18. Dezember 2019 wies die Suva mit Entscheid\nvom 18. Mai 2020 ab (Suva-act. 45).\n\nB.\nGegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Juni 2020\nBeschwerde (die zur Verbesserung retourniert und am 25. Juni 2020 erneut eingereicht wurde)\nund beantragte die Übernahme der Kosten für die Operation und deren noch unbezifferbaren\nNachfolgekosten durch die Suva.\n\nC.\nMit Beschwerdeantwort vom 18. August 2020 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde bzw. Bestätigung des Einspracheentscheids vom 18. Mai 2020.\n\nD.\nMit Replik vom 30. August 2020 bzw. Duplik vom 11. September 2020 erneuerten die Parteien\nihre Anträge.\n3 │ 17\n\nE.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende\nStreitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 14. Dezember 2020 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1\nAnfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Suva vom\n11. Mai 2020. Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG (SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1\nATSG (SR 830.1) kann gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Oberdorf NW, womit\ndie örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden gegeben ist. Sachlich zuständig für die Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts, welche in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 39 GerG i.V.m. Art. 33 Ziff. 2 GerG [Gerichtsgesetz; NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheides berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59\nATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).\n\n2.\n\n2.1\nDie Suva stützte sich im angefochtenen Entscheid auf die versicherungsmedizinische Beurteilung des Kreisarztes, wonach das Ereignis überwiegend wahrscheinlich zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen geführt hat. Unter Berücksichtigung der Vorschädigung und des\nangeborenen Befundes der Coalitio calcaneonavicularis hätten die Unfallfolgen nach der Distorsion vom 31. März 2019 nach etwa acht Wochen überwiegend wahrscheinlich keine Rolle\nmehr gespielt.\n4 │ 17\n\n"}