3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren einstweilig durch den Staat mit Fr. 1'911.55 entschädigt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Schneider ein Honorar von Fr. 1'911.55 zu bezahlen. 4. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.