8.3 Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat entschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 124f VRG). 19 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen.