Sache präsentiert. In Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint der dafür geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht und vielmehr ein solcher von höchstens 12 Stunden gerechtfertigt. Dementsprechend wird in Nachachtung des gesetzlich zulässigen Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar im Betrage von Fr. 1'911.55 (Honorar Fr. 2'640.– [12 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 63.40, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 208.15, abzgl. Fr. 1'000.– [Parteientschädigung Urteil C-4736/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020]) genehmigt.