Die dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten sind zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Kostennote vom 13. November 2020 ein Honorar von Fr. 3'328.90 (Honorar Fr. 3'956.– [17.2 Std. à Fr. 230.–]; Auslagen Fr. 63.40, MwSt. Fr. 309.50 [7.7%]; abzgl. Fr. 1'000.– [Parteientschädigung gem. Urteil C-4736/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020) geltend. Die Sache war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll oder komplex und es wurde lediglich ein Schriftenwechsel durchgeführt.