Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich mit Einreichung des Gesuchs ein, wobei die mit der Gesuchseinreichung entstehenden Kosten gedeckt sind. Zu vergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der rechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist und nicht schon, wenn er bloss vertretbar erscheint (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; angemessene Entschädigung [Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG]). Nicht vergütet werden unnütze, überflüssige und aussichtslose Aufwendungen oder solche, welche bloss einen theoretischen Vorteil bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2).