8.2 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Die Wirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich mit Einreichung des Gesuchs ein, wobei die mit der Gesuchseinreichung entstehenden Kosten gedeckt sind.