8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Analoges gilt für die aufgeführten «gravierenden persönlichen Beeinträchtigungen». Weiter kommt dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. Zum einen fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Zum anderen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung erst 50 Jahre alt. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter auch nicht zwingend lohnsenkend aus.