6.3 Gemäss Gutachten der E.__ ist der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Monteur als auch einer Verweistätigkeit eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. Dabei besteht eine 40%ige verminderte Leistungsfähigkeit, welche sich in einem erhöhten Pausenbedarf manifestiert. Wird der leidensbedingten Einschränkung bereits in der medizinischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen, kann sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April 2019 E. 5.2.3; 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3).