Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf gravierende persönliche Beeinträchtigungen wie einseitigem Hörverlust, Tinnitus, Kopfschmerzen und einer Persönlichkeitsstörung geltend, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Auch wenn er sich darum bemühe im Alltag nicht aufzugeben und am Sozialleben teilzunehmen, ergäben sich insgesamt doch schwerwiegende Beeinträchtigungen, die zusätzlich in einem Leidensabzug zu berücksichtigen seien. Aufgrund der Herkunft, des Alters und der persönlichen Beeinträchtigungen sei ein zusätzlicher Leidensabzug von 15-20% angemessen.