6. 6.1 In Bezug auf den Einkommensvergleich wird einzig das Invalideneinkommen bestritten, welches die IV-Stelle auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2014 des Bundesamtes für Statistik ermittelte. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf gravierende persönliche Beeinträchtigungen wie einseitigem Hörverlust, Tinnitus, Kopfschmerzen und einer Persönlichkeitsstörung geltend, es sei zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vorgenommen worden.