diese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden. Die Gutachter nahmen ausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen. Gesamthaft erfüllt das Gutachten der E.__ somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine beweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, welche objektiven neuen Tatsachen und Erkenntnisse sich durch weitere Abklärung des medizinischen Sachverhaltes ergeben könnten, weshalb auf die Einholung des beantragten Gutachtens verzichtet werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).