Der Bericht enthält denn auch keine neuen, von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen Aspekte. Analoges gilt für den Bericht des Otorhinolaryngologen G.__, der aus dem Jahre 2015 stammt, mithin nicht den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung bzw. Verfügung präsentiert und im Übrigen den Gutachtern zur Verfügung stand (IV-act. 297 S. 56 f.). Demzufolge erweisen sich auch diese Einwendungen als unbegründet.