Abgesehen davon haben Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss eine geringere Beweiskraft als im ordentlichen Verfahren eingeholte Gutachten, da sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Der Bericht enthält denn auch keine neuen, von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen Aspekte.