Der entsprechende Bericht wurde auf dessen Bitte und offenkundig partiell basierend auf seinen Schilderungen verfasst, denn der Abbruch des Arbeitsversuchs erfolgte nicht aufgrund medizinischer Faktoren, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers. Abgesehen davon haben Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss eine geringere Beweiskraft als im ordentlichen Verfahren eingeholte Gutachten, da sie im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).