Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schlafklinik vom 22. Januar 2019 verweist (IV-act. 310 S. 3 ff; vorstehende E. 4.11), vermag er auch damit nichts auszurichten. Der entsprechende Bericht wurde auf dessen Bitte und offenkundig partiell basierend auf seinen Schilderungen verfasst, denn der Abbruch des Arbeitsversuchs erfolgte nicht aufgrund medizinischer Faktoren, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers.