Der Beschwerdeführer präsentiert in weiten Teilen bloss seine subjektive Auffassung, die jedoch für die Beurteilung nicht massgebend ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Arztes, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April 2014 E. 5.1). Die Gutachter hielten fest, dass die Narkolepsie im Untersuchungszeitpunkt (seit der Therapie mit Concerta) gut im Griff ist. Die leichtgradige Schlafapnoe sei gut mit Maske therapierbar, allerdings sei die Compliance grenzwertig (was im Übrigen auch von den behandelnden Fachärzten vermerkt wurde [vgl. E. 4.8]).