5.3.2 Der Beschwerdeführer erachtet das Gutachten unvollständig bezüglich der notwendigen Ruhe- und Schlafphasen wegen der Gefahr des Einschlafens und wegen der Kopfschmerzen. Er sei zwar befragt worden, aber seine Auskunft habe sich auf Tage bezogen, an denen er nicht arbeite. Wenn er arbeite, benötige er wesentlich mehr Ruhepausen. Es sei nicht zumutbar 100% zu arbeiten, um dann in der Freizeit zu schlafen. Die zusätzlichen Schlafphasen müssten zur Arbeitszeit dazu gerechnet werden, wie wenn er Pikettdienst hätte oder zwischen der Arbeit ruhen müsse. Wenn er am Mittag eine Stunde schlafen müsse, um seinen Alltag bewältigen zu können, müsse diese Zeit von der Arbeitszeit abgezogen werden.