Der Beschwerdeführer übersieht, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen ‒ objektivierten oder plausibilisierten ‒ Funktionseinschränkungen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Demzufolge ist zwingend zwischen den Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder eben nicht, zu unterscheiden. Der Aufbau der Gutachten ist für die Gutachterstelle verbindlich (u.a. IV-act. 283).