5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer moniert die attestierte Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten unterscheide willkürlich zwischen Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da weder auf eine medizinische Praxis noch auf Ausführungen in einzelnen Teilgutachten verwiesen werde. Gewichtige Beeinträchtigungen, die zumindest in der Gesamtwürdigung ihrer Summe irgendwie eine Rolle spielten wie die kombinierte Persönlichkeitsstörung, multifaktorale Kopfschmerzen, Skoliose sowie der Hörverlust und der Tinnitus seien nicht wirklich in die Gesamtbeurteilung eingeflossen. Faktisch habe man sich lediglich auf die Narkolepsie 13