297 S. 20 Ziff. 3.2.13). Seine Rüge betreffend die unzureichende Beachtung des Abbruchs des Arbeitsversuchs bzw. dessen Gründe erweisen sich somit als unbegründet. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, man habe die Diagnose einer Neurofibromatose nicht abgeklärt.