Mit dem in Art. 18a Abs. 1 IVG verankerten Arbeitsversuch soll die tatsächliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt werden. Der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers wurde nicht aus medizinischen Gründen, sondern aufgrund seines unangemessenen Verhaltens abgebrochen. Die diesbezüglichen Vorkommnisse und Vorgänge sind aktenkundig, wurden dem Beschwerdeführer eröffnet (IVact. 274) und von den Gutachtern thematisiert (IV-act. 297 S. 51 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Exploration mit den Vorgängen konfrontiert (IV-act. 297 S. 20 Ziff. 3.2.13).