4.10 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer u.a. einen auf seinen Wunsch verfassten Arztbericht der Schlafmedizinerin J.__ vom 22. Januar 2019 ins Recht (IVact. 310 S. 3 f.). Der Bericht wiederholt im Wesentlichen die bereits in früheren Berichten der Schlafklinik O.__ erwähnten Diagnosen bzw. Nebendiagnosen. Neu ist lediglich die Beurteilung der zwischenzeitlichen Arbeitsversuche sowie der Arbeitsfähigkeit des Versicherten, wobei diese «aus schlafmedizinischer Sicht» mit 50% deklariert wird. Die Einschätzung (Anwesenheit zu 100%) gemäss Vorbescheid sei für den Versicherten unzumutbar.