In seiner früheren Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei der Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (vermehrter Pausenbedarf mit Rückzugs- und Schlafmöglichkeit, insbesondere 1 Stunde über Mittag; flexibel handhabbare Arbeitszeiten; keine Fahreignung notwendig; kein Bedienen von Maschinen; keine Tätigkeiten in unebenem Gelände oder auf Leitern; keine monotone Tätigkeit über die Zeitdauer von 1 Stunde) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60%. In seiner letzten regulären Tätigkeit als Lüftungsmonteur sei der Versicherte aus polydisziplinärer Sicht zu 60% arbeitsfähig, sofern die Tätigkeit die genannten Einschränkungen erlaube.