Für das hiesige Verfahren relevante Rückschlüsse lassen sich aus dieser indes nicht ziehen, zumal vorliegend nicht deutsches Recht zur Anwendung kommt. Überdies lässt sich der aufgelegten Verfügung nicht entnehmen, auf welcher Akten- bzw. medizinischer Grundlage sich dieser Entscheid abstützt.