Entsprechend unbeachtet bleibt die anlässlich des Beschwerdeverfahrens aufgelegte Rentenverfügung der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn See vom 8. Dezember 2020, welche erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt (11. August 2020) erging. Zwar wird dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung auf dessen Antrag vom 20. Juni 2015 hin eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2022 aufgrund «voller Erwerbsminderung» zugesprochen. Für das hiesige Verfahren relevante Rückschlüsse lassen sich aus dieser indes nicht ziehen, zumal vorliegend nicht deutsches Recht zur Anwendung kommt.