Ergebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. August 2020) verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass 7 beziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (BGE 130 V 242 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).