60 und Art. 61 ATSG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Dem Eintreten steht nicht entgegen, dass über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers mittels zwei separaten Verfügungen befunden wurde. Die Zusprache einer Kinderrente steht in integraler Abhängigkeit zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). 5