1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom 11. August 2020 der IV-Stelle Nidwalden. Zuständig für deren Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 57 ATSG [SR 830.1] und Art. 39 GerG [NG 261.1]; Art. 1 Abs. 3 SRG), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) besteht sowie die Voraussetzungen über Frist und Form (Art. 60 und Art.