E. Am 21. Oktober 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario). Der Beschwerdeführer reichte am 13. November 2020 seine Kostennote ein und gab drei Bemerkungen zu Protokoll (amtl. Bel. 6), die der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurden. Am 7. Januar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Rentenverfügung der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn See, vom 8. Dezember 2020 (amtl. Bel. 7). Die IV-Stelle Nidwalden nahm hierzu am 11. Januar 2021 Stellung. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.