7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neuverfügung der Rente und der Kinderrente zurück zu weisen. 8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.» C. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle Nidwalden die vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (amtl. Bel. 4). D. Mit Entscheid vom 9. September 2020 (P 20 6) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Schneider als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 4