Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen. 5. Eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten unter Berücksichtigung der Einschätzung der Schlafspezialistin, der weiteren Einschränkungen, sowie des Leidesabzugs einzuholen. 6. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen unter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwalts. 7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neuverfügung der Rente und der Kinderrente zurück zu weisen.