{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\n8.2\nIm Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht beträgt das ordentliche\nHonorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 3 PKoG [NG 261.2]). Das Honorar des\nunentgeltlichen Rechtsbeistandes beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG). Die\nWirkungen der unentgeltlichen Rechtspflege treten grundsätzlich mit Einreichung des\nGesuchs ein, wobei die mit der Gesuchseinreichung entstehenden Kosten gedeckt sind. Zu\nvergüten ist nur der für das amtliche Mandat notwendige Aufwand, der für die Wahrung der\nrechtlichen Interessen kausal und verhältnismässig ist und nicht schon, wenn er bloss\nvertretbar erscheint (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1; angemessene Entschädigung [Art. 1 Abs. 2\nSRG i.V.m. Art. 124e Abs. 1 Ziff. 1 VRG]). Nicht vergütet werden unnütze, überflüssige und\naussichtslose Aufwendungen oder solche, welche bloss einen theoretischen Vorteil bringen\n(Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2).\n\nDie dem Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen\nAnwaltskosten sind zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die\nStaatskasse zu nehmen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand machte mit Kostennote vom 13.\nNovember 2020 ein Honorar von Fr. 3'328.90 (Honorar Fr. 3'956.– [17.2 Std. à Fr. 230.–];\nAuslagen Fr. 63.40, MwSt. Fr. 309.50 [7.7%]; abzgl. Fr. 1'000.– [Parteientschädigung gem.\nUrteil C-4736/2019 des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020) geltend. Die Sache\nwar weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll oder komplex und es\nwurde lediglich ein Schriftenwechsel durchgeführt. In der knapp elfseitigen Beschwerdeschrift\nwerden nur auf knapp sechs Seiten sich wiederholende argumentative Ausführungen zur\n18\n\nSache präsentiert. In Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf ähnlich gelagerte\nFälle erscheint der dafür geltend gemachte Aufwand deutlich überhöht und vielmehr ein\nsolcher von höchstens 12 Stunden gerechtfertigt. Dementsprechend wird in Nachachtung des\ngesetzlich zulässigen Stundenansatzes von Fr. 220.– ein Honorar im Betrage von Fr. 1'911.55\n(Honorar Fr. 2'640.– [12 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 63.40, 7.7% Mehrwertsteuer\nFr. 208.15, abzgl. Fr. 1'000.– [Parteientschädigung Urteil C-4736/2019 des\nBundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2020]) genehmigt.\n\n8.3\nDer Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat\nentschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des\nKantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m. Art.\n124f VRG).\n19\n\nDemgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge\nGewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse\ngenommen.\n\n3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers wird zufolge Gewährung der\nunentgeltlichen Prozessführung für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren\neinstweilig durch den Staat mit Fr. 1'911.55 entschädigt.\n\nDie Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Schneider ein Honorar von\nFr. 1'911.55 zu bezahlen.\n\n4. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der vom Staat\nentschädigten Parteikosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des\nKantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.\n\n5. Zustellung dieses Entscheids an:\n- Rechtsanwalt Benedikt Schneider-Koch (2-fach; GU)\n- IV-Stelle Nidwalden (Empfangsbescheinigung)\n- Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)\n- Gerichtskasse (Dispositiv)\n\nStans, 22. März 2021\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nSozialversicherungsabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nMLaw Silvan Zwyssig Versand:\n20\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht\nwerden (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu\nenthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind\nbeizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gilt Art. 44 ff. BGG.\nGERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n"}