{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\ndiese als auch die aus medizinischer Sicht resultierenden Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit dargelegt und nachvollziehbar erläutert wurden. Die Gutachter nahmen\nausserdem Stellung zu vorangegangenen ärztlichen Beurteilungen. Gesamthaft erfüllt das\nGutachten der E.__ somit die vom Bundesgericht festgelegten formellen Kriterien für eine\nbeweiswerte medizinische Expertise (vgl. vorstehende E. 2.3). Es ist nicht ersichtlich, welche\nobjektiven neuen Tatsachen und Erkenntnisse sich durch weitere Abklärung des\nmedizinischen Sachverhaltes ergeben könnten, weshalb auf die Einholung des beantragten\nGutachtens verzichtet werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).\n\n6.\n6.1\nIn Bezug auf den Einkommensvergleich wird einzig das Invalideneinkommen bestritten,\nwelches die IV-Stelle auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2014\ndes Bundesamtes für Statistik ermittelte. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf\ngravierende persönliche Beeinträchtigungen wie einseitigem Hörverlust, Tinnitus,\nKopfschmerzen und einer Persönlichkeitsstörung geltend, es sei zu Unrecht kein\nleidensbedingter Abzug vorgenommen worden. Auch wenn er sich darum bemühe im Alltag\nnicht aufzugeben und am Sozialleben teilzunehmen, ergäben sich insgesamt doch\nschwerwiegende Beeinträchtigungen, die zusätzlich in einem Leidensabzug zu\nberücksichtigen seien. Aufgrund der Herkunft, des Alters und der persönlichen\nBeeinträchtigungen sei ein zusätzlicher Leidensabzug von 15-20% angemessen.\n\n6.2\nMit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen\nwerden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,\nLebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad\nAuswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte\nPerson deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen\nArbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug\nsoll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach\npflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25% nicht übersteigen. Die\nRechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen,\nwenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer\nLeistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der\n16\n\nBeurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen\nnicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer\ndoppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1\nm.w.H.).\n\n6.3\nGemäss Gutachten der E.__ ist der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als\nMonteur als auch einer Verweistätigkeit eine ganztägige Tätigkeit zumutbar. Dabei besteht\neine 40%ige verminderte Leistungsfähigkeit, welche sich in einem erhöhten Pausenbedarf\nmanifestiert. Wird der leidensbedingten Einschränkung bereits in der medizinischen\nArbeitsfähigkeitseinschätzung Rechnung getragen, kann sie nicht zusätzlich in die\nBemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung\ndesselben Gesichtspunkts führen (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_768/2018 vom 12. April\n2019 E. 5.2.3; 8C_558/2013 vom 2. April 2014 E. 4.3). Analoges gilt für die aufgeführten\n«gravierenden persönlichen Beeinträchtigungen». Weiter kommt dem Alter im\nZusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zu. Zum einen fällt der\nUmstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder\nFaktor regelmässig ausser Betracht (Urteil 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Zum\nanderen war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung erst 50 Jahre alt. Da\nHilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig\nnachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter auch nicht zwingend lohnsenkend aus.\nInwiefern die Nationalität des Beschwerdeführers einen Abzug rechtfertigen soll, wird – wie im\nÜbrigen sämtliche der geltend gemachten Faktoren – nicht begründet und erschliesst sich dem\nGericht nicht. Anzufügen bleibt, dass die angeführten Beschwerden die Lebensführung des\nBeschwerdeführers nicht wesentlich einschränken, schilderte er doch im Rahmen der\nExploration einen sehr aktiven Alltag. Weder die subjektive Einschätzung noch durch den\nVersicherten beeinflussbare Faktoren wie die Arbeitsbereitschaft vermögen einen\nLeidensabzug zu begründen.\n\n7.\nInsgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.\n17\n\n8.\n\n8.1\nAbweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die\nBewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen\nVersicherungsgericht kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem\nVerfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.‒ bis Fr. 1'000.‒\nfestgelegt.\n\nDie Kosten für das vorliegende Verfahren werden auf Fr. 800.– festgesetzt. und\nausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen\nRechtspflege werden diese vorerst auf die Staatskasse genommen (Art. 1 Abs. 2 SRG i.V.m.\nArt. 124e Abs. 1 Ziff. 2 VRG [NG 265.1]).\n\n"}