{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\nDer Beschwerdeführer übersieht, dass grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich\ngestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1). Vielmehr ergibt\nsich letztere aus den vorhandenen ‒ objektivierten oder plausibilisierten ‒\nFunktionseinschränkungen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1). Demzufolge ist zwingend zwischen den\nDiagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken oder eben nicht, zu unterscheiden. Der\nAufbau der Gutachten ist für die Gutachterstelle verbindlich (u.a. IV-act. 283). Die Beurteilung\nder Arbeitsfähigkeit erfolgte – wie in einer polydisziplinären Begutachtung üblich – im Rahmen\neiner interdisziplinären Konsensbesprechung durch alle Gutachter gemeinsam. Dies\nbestätigen die beteiligten Gutachter denn auch unterschriftlich (IV-act. 297 S. 14). Der Zweck\nder Konsensbesprechung besteht gerade darin, das Beschwerdebild ganzheitlich zu erfassen\nund die sich daraus ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis\nzu bringen.\n\n5.3.2\nDer Beschwerdeführer erachtet das Gutachten unvollständig bezüglich der notwendigen\nRuhe- und Schlafphasen wegen der Gefahr des Einschlafens und wegen der Kopfschmerzen.\nEr sei zwar befragt worden, aber seine Auskunft habe sich auf Tage bezogen, an denen er\nnicht arbeite. Wenn er arbeite, benötige er wesentlich mehr Ruhepausen. Es sei nicht\nzumutbar 100% zu arbeiten, um dann in der Freizeit zu schlafen. Die zusätzlichen\nSchlafphasen müssten zur Arbeitszeit dazu gerechnet werden, wie wenn er Pikettdienst hätte\noder zwischen der Arbeit ruhen müsse. Wenn er am Mittag eine Stunde schlafen müsse, um\nseinen Alltag bewältigen zu können, müsse diese Zeit von der Arbeitszeit abgezogen werden.\nDas Gutachten sei daher von seiner Leistungsfähigkeit im Alltag ohne Arbeitstätigkeit\nausgegangen, anstatt in einem Vollpensum im Beruf. Zudem sei unbeachtet geblieben, dass\ntrotz Behandlung mit Caserta (recte: Concerta) und trotz Mittagsruhezeit eine Schlafattacke\nsowie Kopfschmerzen aufgetreten seien, die durch eine Ruhezeit von 20 Minuten\nverschwinden würden. Trotzdem sei auf eine 100%ige Anwesenheit geschlossen worden,\nobwohl gleichzeitig ausreichend Pausen empfohlen worden seien. Zur Zumutbarkeit der\nTätigkeit und der Belastung auf sein gesamtes Wohlbefinden sowie die langfristige Tragbarkeit\nwürden keine Aussagen gemacht.\n14\n\nDer Beschwerdeführer präsentiert in weiten Teilen bloss seine subjektive Auffassung, die\njedoch für die Beurteilung nicht massgebend ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Arztes, anhand\nder objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die\nLeistungsfähigkeit zu bestimmen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2014 vom 3. April\n2014 E. 5.1). Die Gutachter hielten fest, dass die Narkolepsie im Untersuchungszeitpunkt (seit\nder Therapie mit Concerta) gut im Griff ist. Die leichtgradige Schlafapnoe sei gut mit Maske\ntherapierbar, allerdings sei die Compliance grenzwertig (was im Übrigen auch von den\nbehandelnden Fachärzten vermerkt wurde [vgl. E. 4.8]). Der Explorand vermöge mit einer\neinstündigen Mittagspause und der Medikation seinem sehr aktiven Alltagsleben gut\nnachzukommen. Sie attestierten dem Beschwerdeführer nachvollziehbar begründet sowohl in\nder bisherigen Tätigkeit als Monteur als auch einer Verweistätigkeit eine 60%ige\nArbeitsfähigkeit (ganztägig mit einer verminderten Leistungsfähigkeit von 40%). Diese\nEinschätzung deckt sich im Übrigen mit jener des Neurochirurgen (vgl. E. 4.7).\n\nSoweit der Beschwerdeführer auf den Bericht der Schlafklinik vom 22. Januar 2019 verweist\n(IV-act. 310 S. 3 ff; vorstehende E. 4.11), vermag er auch damit nichts auszurichten. Der\nentsprechende Bericht wurde auf dessen Bitte und offenkundig partiell basierend auf seinen\nSchilderungen verfasst, denn der Abbruch des Arbeitsversuchs erfolgte nicht aufgrund\nmedizinischer Faktoren, sondern wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers. Abgesehen\ndavon haben Berichte der behandelnden Ärzte rechtsprechungsgemäss eine geringere\nBeweiskraft als im ordentlichen Verfahren eingeholte Gutachten, da sie im Hinblick auf ihre\nauftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten\naussagen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3).\nDer Bericht enthält denn auch keine neuen, von den Gutachtern unberücksichtigt gebliebenen\nAspekte. Analoges gilt für den Bericht des Otorhinolaryngologen G.__, der aus dem Jahre\n2015 stammt, mithin nicht den Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Begutachtung bzw.\nVerfügung präsentiert und im Übrigen den Gutachtern zur Verfügung stand (IV-act. 297 S. 56\nf.). Demzufolge erweisen sich auch diese Einwendungen als unbegründet.\n\n5.4\nIm Ergebnis ist festzuhalten, dass das Gutachten auf umfassenden Untersuchungen basiert\nund in detaillierter Kenntnis der Vorakten erstellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte\ngegenüber den einzelnen Sachverständigen seine aktuellen Beschwerden schildern und\nwurde von diesen jeweils ‒ soweit fachspezifisch erforderlich ‒ eingehend befragt. Die\ngeklagten Leiden fanden sodann im Rahmen der Diagnostik Berücksichtigung, wobei sowohl\n15\n\n"}