{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\nOhne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen:\n− Skoliose\n− Multifaktorieller Kopfschmerz\n− Läsion des N. genitofemoralis nach Epididymektomie\n− Leichtgradige obstruktive Schlafapnoe (OSA), ED 2007\n− grenzwertige bis ungenügende Compliance\n− wenig OSA-spezifische Symptome\n− Arterielle Hypertonie\n− Hyperurikämie\n− Adipositas Grad I\n− Leichte Niereninsuffizienz mit einem Kreatin-Clearence von 62 ml/min.\n− Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und narzisstischen Anteilen F61.0\n− Alkoholkonsum Z72.1\n11\n\nIn seiner früheren Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei der Versicherte vollumfänglich\narbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit (vermehrter Pausenbedarf mit Rückzugs- und\nSchlafmöglichkeit, insbesondere 1 Stunde über Mittag; flexibel handhabbare Arbeitszeiten;\nkeine Fahreignung notwendig; kein Bedienen von Maschinen; keine Tätigkeiten in unebenem\nGelände oder auf Leitern; keine monotone Tätigkeit über die Zeitdauer von 1 Stunde) bestehe\neine Arbeitsfähigkeit von 60%. In seiner letzten regulären Tätigkeit als Lüftungsmonteur sei\nder Versicherte aus polydisziplinärer Sicht zu 60% arbeitsfähig, sofern die Tätigkeit die\ngenannten Einschränkungen erlaube. Hierbei sei die Anwesenheit entsprechend einem 100%-\nPensum möglich, die Leistung jedoch auf 60% eingeschränkt.\n\n4.10\nIm Rahmen des Vorbescheidverfahrens legte der Beschwerdeführer u.a. einen auf seinen\nWunsch verfassten Arztbericht der Schlafmedizinerin J.__ vom 22. Januar 2019 ins Recht (IVact. 310 S. 3 f.). Der Bericht wiederholt im Wesentlichen die bereits in früheren Berichten der\nSchlafklinik O.__ erwähnten Diagnosen bzw. Nebendiagnosen. Neu ist lediglich die\nBeurteilung der zwischenzeitlichen Arbeitsversuche sowie der Arbeitsfähigkeit des\nVersicherten, wobei diese «aus schlafmedizinischer Sicht» mit 50% deklariert wird. Die\nEinschätzung (Anwesenheit zu 100%) gemäss Vorbescheid sei für den Versicherten\nunzumutbar. Aufgrund der Arbeitsversuche müssten nun die Fakten zur Kenntnis genommen\nwerden und die Arbeitsfähigkeit und vor allem auch die Präsenzzeit entsprechend reduziert\nwerden, da es nicht zumutbar sei, dass der Versicherte zu 100% bei der Arbeit anwesend sein\nmüsse und die restliche Zeit des Lebens total übermüdet sei. Die teilweise Arbeitsunfähigkeit\nwird hauptsächlich mit der (unheilbaren) Narkolepsie Typ II mit erheblicher Tagesschläfrigkeit\nbegründet. Es wird erwähnt, dass sich die Persönlichkeitsstruktur des anfänglich motivierten,\nsich – im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit – eventuell selbst überschätzenden Versicherten\naufgrund der Erkrankung und beruflichen Misserfolge akzentuiert habe.\n\n5.\n5.1\nDer Beschwerdeführer erachtet das Gutachten als unvollständig, unschlüssig und nicht\nnachvollziehbar und rügt, zwar variantenreich aber wiederholend, dieselben Aspekte.\nZunächst macht er geltend, die Gutachter hätten den Abbruch des Arbeitsversuches bzw.\ndessen Gründe nicht abgeklärt und berücksichtigt.\n12\n\nMit dem in Art. 18a Abs. 1 IVG verankerten Arbeitsversuch soll die tatsächliche\nLeistungsfähigkeit der versicherten Person im Arbeitsmarkt abgeklärt werden. Der\nArbeitsversuch des Beschwerdeführers wurde nicht aus medizinischen Gründen, sondern\naufgrund seines unangemessenen Verhaltens abgebrochen. Die diesbezüglichen\nVorkommnisse und Vorgänge sind aktenkundig, wurden dem Beschwerdeführer eröffnet (IVact. 274) und von den Gutachtern thematisiert (IV-act. 297 S. 51 Ziff. 1). Der Beschwerdeführer\nwurde im Rahmen der Exploration mit den Vorgängen konfrontiert (IV-act. 297 S. 20 Ziff.\n3.2.13). Seine Rüge betreffend die unzureichende Beachtung des Abbruchs des\nArbeitsversuchs bzw. dessen Gründe erweisen sich somit als unbegründet.\n\n5.2\nDer Beschwerdeführer macht geltend, man habe die Diagnose einer Neurofibromatose nicht\nabgeklärt.\n\nRichtig ist, dass der Otolaryngologe G.__ die Diagnose Neurofibromatose in seinem an den\nNeurochirurgen F.__ (vgl. E. 4.1) gerichteten Schreiben vom 11. Mai 2015 erwähnt (IV-act.\n310 S. 6). Konkret führt dieser unter dem Titel «psychosoziale Situation» u.a. aus, der\nVersicherte leide «an einer Neurofibromatose an den Folgen des Akustikusneurinoms». Die\nNeurofibromatosen sind eine Gruppe von genetischen Erkrankungen die das Nervensystem\nbetreffen. Klinisch von Bedeutung ist die Neurofibromatose vom Typ 2 (zentraler Typ) der sich\nklinisch v.a. als Vestibularisschwannom zeigt (Pschyrembel, 268. A., 2020, S. 1220). Damit\nhaben sich die Gutachter einlässlich damit auseinandergesetzt (Taubheit links, beklagte\nGleichgewichtsstörung, Müdigkeit, auffälliges Gangbild, Tinnitus [IV-act. 297 Ziff. 3.1 Abschnitt\n2 f. S. 9]). Insofern erweist sich auch dieser Einwand als unbegründet.\n\n5.3\n5.3.1\nDer Beschwerdeführer moniert die attestierte Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten unterscheide\nwillkürlich zwischen Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, da weder auf\neine medizinische Praxis noch auf Ausführungen in einzelnen Teilgutachten verwiesen werde.\nGewichtige Beeinträchtigungen, die zumindest in der Gesamtwürdigung ihrer Summe\nirgendwie eine Rolle spielten wie die kombinierte Persönlichkeitsstörung, multifaktorale\nKopfschmerzen, Skoliose sowie der Hörverlust und der Tinnitus seien nicht wirklich in die\nGesamtbeurteilung eingeflossen. Faktisch habe man sich lediglich auf die Narkolepsie\n13\n\nabgestützt und die übrigen weitergehenden Beeinträchtigungen wie Taubheit links, Tinnitus\nmit erhöhter Ermüdbarkeit etc. nicht als verstärkende Teilaspekte einbezogen.\n\n"}