{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\n4.2\nIn seinem zu Handen der IV-Stelle verfassten Arztbericht vom 3. Juli 2015 (IV-act. 66)\nattestierte Dr. med. G.__, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals und Gesichtschirurgie,\ndem Beschwerdeführer eine durch die Narkolepsie bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50%.\nWeiter hält er ein Akustikusneurinom links mit Ertaubung seit Jugendzeit und den Verdacht\neiner Persönlichkeitsänderung fest. Die Behandlung mit Operation des Akustikusneurinoms\nsei abgeschlossen, wobei der Defekt beständig sei. Gleiches gelte für die Narkolepsie. Der\nBeschwerdeführer sei vom 9. Dezember 2014 bis zum 28. Mai 2015 in ambulanter bzw. vom\n15. bis zum 25. April 2015 in stationärer Behandlung gewesen.\n\n4.3\nDer Hausarzt Dr. med. H.__ hielt in seinem IV-Arztbericht vom 30. November 2015 (IVact. 122) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:\n\n− Zustand nach mikrochirurgischer Radikalresektion eines extra-/intrameatalen\nVestibularisschwannoms links, unter Erhaltung des Nervus fazialis und des Nervus cochlearis vom\n17.04.15\n− späte Fazialisparese House-Brackmann Grad I mit persistierender Schwäche,\nSchwindelzuständen und Regismen\n− Zustand nach Leitersturz mit Rippenfraktur 11 und 12 rechts sowie Supraspinatusläsion der\nrechten Schulter wie auch Thoraxkontusion\n− obstruktives Schlafapnoe-Syndrom\n− Narkolepsie ohne Kataplexie sowie den Verdacht auf depressive Störungen bei psychosozialen\nBelastungssituationen.\nOhne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen:\n− Adipositas\n− Arterielle Hypertonie\n− Zustand nach Epidiymitis bei chronischen Skrodalschmerzen links.\n\nAls Baumitarbeiter bzw. Gerüstbauer sei der Versicherte seit dem 11. Dezember 2014\nvollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Generell erachte er jedoch eine BEFAS-Abklärung zur\nFeststellung des Ausmasses der Leistungsfähigkeit als angezeigt (Ziff. 1.7).\n9\n\n4.4\nPD Prof. Dr. med. I.__, Facharzt für Neurologie, Schlafspezialist SGSSC, Chefarzt Klinik für\nSchlafmedizin O.__, berichtete am 1. Juni 2016 die Diagnosen (IV-act. 153):\n\n1. Leichtes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (oSAS)\n2. Monosymptomatische Narkolepsie\n3. St. n. Op. Vestibularis-Schwannom links\n\nDie Fahreignung sei seit 2007 wegen Hypersomnie bei Narkolepsie und leichtem oSAS nicht\ngegeben. Weitere konkrete Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit fehlen.\n\n4.5\nProf. F.__ hielt in seinem IV-Arztbericht vom 29. September 2016 (IV-act. 206) als Diagnose\nmit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:\n\nVestibularis-Schwannom links, sich manifestierend durch Hörminderung, sowie eine\nmonosymptomatische Narkolepsie\nDie Manifestation der Hörstörung zirka 18 Monate vor der Operation habe keine Auswirkung\nauf die Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sei im Zeitraum vom 18. März 2015 bis zum 31. März\n2016 in ambulanter, zeitweise stationärer Behandlung gewesen. Aufgrund des Ausfalls des\nGleichgewichtsinns sowie der Hörnerven links bestehe bis auf Weiteres eine 40%ige\nArbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50%\nkönne zu gegebener Zeit (18 Monate nach der Operation) gerechnet werden.\n\n4.6\nIn seinem IV-Arztbericht vom 15. Mai 2017 (IV-act. 251) bestätigte der Schlafmediziner\nProf. I.__ die auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose der monosymptomatischen\nNarkolepsie. Das obstruktive Schlaf-Apnoe-Syndrom habe keine Auswirkungen auf die\nArbeitsfähigkeit. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Monteur bestehe eine\nArbeitsunfähigkeit von 20%. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht ab sofort\nmöglich. Es bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit.\n\n4.7\nIm ärztlichen Beiblatt für Eingliederung/Rente vom 29. Juni 2017 (IV-act. 256) notierte\nProf. F.__, es bestehe neurochirurgisch eine verminderte Leistungsfähigkeit von 40%. Dem\nVersicherten seien während täglich 4-6 Stunden Tätigkeiten an festen Arbeitsplätzen ohne\nMaschinen oder Fahrzeuge zumutbar, wobei auf die Grunderkrankung (Narkolepsie) sowie\n10\n\nGleichgewichtsstörungen und die einseitige Ertaubung Rücksicht zu nehmen sei\n(angemessene Tätigkeit zumutbar). Der Gesundheitszustand sei stationär, die Diagnosen\nunverändert.\n\n4.8\nDie Schlafmedizinerin Dr. med. J.__ bestätigte in ihrem Verlaufsbericht vom 2. Februar 2018\n(IV-act. 279) die bereits gestellten Diagnosen (vgl. vorstehende E. 4.4). Sie hielt eine\nungenügende CPAP-Compliance des Beschwerdeführers fest. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte\nsie sich nicht.\n\n4.9\nDas polydisziplinäre Gutachten der E.__ vom 17. Juli 2018 (IV-act. 297) basiert auf den\nUntersuchungen der Internistin Dr. med. K.__, des Neurologen Dr. med. L.__, des\nPneumologen Dr. med. M.__ und der Psychiaterin Dr. med. Ulrike N.__.\n\nDie Gutachter hielten in ihrer integrativen medizinischen Beurteilung folgende Diagnosen mit\nEinfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 10 f.):\n\n− Narkolepsie Typ II (ohne Kataplexie)\n− Vestibularis-Schwannom links\n− Exstirpation 04/2015\n− als Komplikation passagere Facialisparese links (aktuell nur minimale Residuen)\n− Permanenter Hörverlust links mit intermittierendem Tinnitus\n\n"}