{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\n2.3\nDas Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle\nBeweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu\nentscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches\ngestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer\nBerichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die\nGründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These\nabstellt (BGE 125 V 351 E. 3a). Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Beweiswertes\neines ärztlichen Gutachtens entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen\numfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten\n6\n\nBeschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten\nPerson auseinander setzt ‒ was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist ‒, in\nKenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden\nist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob\ndie Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die\nrechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin\nnicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen\nerschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125\nV 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit weder die\nHerkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag\ngegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt. Eine von\nanderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die\nObjektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines\nGutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige\nBeurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzungen letztlich abgestellt werden kann, ist eine\nim Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung\n(BGE 132 V 93 E. 7.2.2).\n\n2.4\nNach dem im Sozialversicherungsprozess geltenden Beweismass der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit ist ein bestimmter Sachverhalt nicht bereits dann bewiesen, wenn er bloss\nmöglich ist; hingegen genügt es, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten\nSachumstände, mithin nach objektiven Gesichtspunkten, zur Überzeugung gelangt ist, dass\ner der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe ‒ bei zwei möglichen\nSachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere ‒ ist und zudem begründeterweise\nangenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden\nErgebnis nichts mehr ändern (u.a. Urteil des Bundesgerichtes 9C_717/2009 vom 20. Oktober\n2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n2.5\nDer gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie\ner sich bis zum Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 11. August 2020) verwirklicht\nhat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren,\nsind zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum vor Verfügungserlass\n7\n\nbeziehen resp. Rückschlüsse darauf zulassen (BGE 130 V 242 E. 2.1; Urteil des\nBundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).\n\nEntsprechend unbeachtet bleibt die anlässlich des Beschwerdeverfahrens aufgelegte\nRentenverfügung der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft Bahn See vom 8.\nDezember 2020, welche erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt (11. August 2020) erging.\nZwar wird dem Beschwerdeführer mit dieser Verfügung auf dessen Antrag vom 20. Juni 2015\nhin eine befristete Rente für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2022 aufgrund\n«voller Erwerbsminderung» zugesprochen. Für das hiesige Verfahren relevante Rückschlüsse\nlassen sich aus dieser indes nicht ziehen, zumal vorliegend nicht deutsches Recht zur\nAnwendung kommt. Überdies lässt sich der aufgelegten Verfügung nicht entnehmen, auf\nwelcher Akten- bzw. medizinischer Grundlage sich dieser Entscheid abstützt.\n\n3.\n3.1\nDie IV-Stelle stützte sich im Wesentlichen auf die polydisziplinäre Beurteilung der E.__ vom\n17. Juli 2019. Demgemäss sei der Versicherte aufgrund eines Gesundheitsschadens in seiner\nArbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Die Tätigkeit als LKW-Chauffeur sei ihm nicht\nmehr zumutbar. In seiner Tätigkeit als Lüftungsmonteur oder einer anderen\nleidensangepassten Tätigkeit sei ihm hingegen eine Anwesenheit am Arbeitsplatz zu 100%\nmöglich, bei einer reduzierten Leistungsfähigkeit von 40%. Ausgehend von einem\nValideneinkommen von Fr. 67'981.– bzw. einem Invalideneinkommen von Fr. 40'789 ergebe\nsich ein Invaliditätsgrad von 40% (IV-act. 343 f.).\n\n3.2\nDer Beschwerdeführer beanstandet hauptsächlich das polydisziplinäre Gutachten vom 17. Juli\n2018 und dass ihm kein Leidensabzug gewährt wurde.\n\n4.\nDie medizinisch relevante Aktenlage präsentiert sich wie folgt.\n\n4.1\nProf. Dr. med. F.__, Facharzt für Neurochirurgie, hielt in seinen zu Händen des Hausarztes\nverfassten Arztberichten vom 18. März, 25. April bzw. 12. Mai 2015 (IV-act. 122 S. 7 ff.)\nfolgende Diagnosen fest: Zustand nach mikrochirurgischer Radikalresektion eines extra-\n8\n\n/intrameatalen Vestibularis-Schwannom links unter Einhaltung des Nervus\nfazialis und des Nervus cochlearis, Narkolepsie, Hypertonus. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte\nsich der Arzt nicht.\n\n"}