{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-05-28", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_24344_2021-05-28.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/24344", "Checksum": "098000bcc3eb3d78bd0fca06336728d6"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["24344"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 28.05.2021 24344"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 28.05.2021 24344"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenversicherung; Rente (SV 20 25)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:42:02", "Checksum": "910c9d3d2d26a08a0b1f66f6f6c5b2a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 28.05.2021 24344\nRegeste:\nInvalidenversicherung; Rente (SV 20 25)\n\n «1. Die angefochtenen Verfügungen vom 11.08.2019 [recte: 2020] seien aufzuheben.\n2. Die Vorakten bei der Ausgleichskasse Nidwalden seien beizuziehen.\n2. Dem Beschwerdeführer und Tochter B.__ seien die versicherten Leistungen zu\nerbringen. Insbesondere sei ab dem 01.07.2017 eine Rente von mindestens 50% zu\nerbringen und die Kinderrente entsprechend zu erhöhen.\n3. Es sei ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.\n4. Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen.\n5. Eventualiter sei ein ergänzendes Gutachten unter Berücksichtigung der Einschätzung\nder Schlafspezialistin, der weiteren Einschränkungen, sowie des Leidesabzugs\neinzuholen.\n6. Dem Beschwerdeführer sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen\nunter Beizug des unterzeichneten Rechtsanwalts.\n7. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des\nSachverhalts und Neuverfügung der Rente und der Kinderrente zurück zu weisen.\n8. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»\n\nC.\nMit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 beantragte die IV-Stelle Nidwalden die\nvollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers\n(amtl. Bel. 4).\n\nD.\nMit Entscheid vom 9. September 2020 (P 20 6) wurde dem Beschwerdeführer die\nunentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Schneider als unentgeltlicher\nRechtsvertreter bestellt.\n4\n\nE.\nAm 21. Oktober 2020 wurde den Parteien angezeigt, dass kein zweiter Schriftenwechsel\nangeordnet wird (Art. 6 SRG [NG 264.1] e contrario). Der Beschwerdeführer reichte am\n13. November 2020 seine Kostennote ein und gab drei Bemerkungen zu Protokoll\n(amtl. Bel. 6), die der IV-Stelle zur Kenntnis gebracht wurden. Am 7. Januar 2021 übermittelte\nder Beschwerdeführer die Rentenverfügung der Deutschen Rentenversicherung, Knappschaft\nBahn See, vom 8. Dezember 2020 (amtl. Bel. 7). Die IV-Stelle Nidwalden nahm hierzu am 11.\nJanuar 2021 Stellung. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n\nF.\nDie Sozialversicherungsabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die Streitsache an\nihrer Sitzung vom 22. März 2021 in Abwesenheit der Parteien beraten und beurteilt. Auf die\nAusführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den Akten wird – soweit für die\nEntscheidfindung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Verfügungen vom 11. August 2020 der IV-Stelle\nNidwalden. Zuständig für deren Beurteilung ist die Sozialversicherungsabteilung des\nVerwaltungsgerichts Nidwalden (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 57 ATSG [SR 830.1] und Art. 39 GerG\n[NG 261.1]; Art. 1 Abs. 3 SRG), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 33 Ziff. 2 GerG). Der\nBeschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59\nATSG). Da auch die örtliche Zuständigkeit (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG) besteht sowie die\nVoraussetzungen über Frist und Form (Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingehalten sind, ist auf die\nBeschwerde einzutreten.\n\nDem Eintreten steht nicht entgegen, dass über die Leistungsansprüche des\nBeschwerdeführers mittels zwei separaten Verfügungen befunden wurde. Die Zusprache einer\nKinderrente steht in integraler Abhängigkeit zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 35\nAbs. 1 IVG).\n5\n\n2.\n2.1\nInvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise\nErwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen,\nKrankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der\nkörperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer\nBehandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der\nErwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7\nAbs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind\nausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist\n(Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n2.2\nAnspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: (a) ihre\nErwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen nicht durch\nzumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können;\n(b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%\narbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und (c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens\n40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht\nAnspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe\nRente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei\neinem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n"}