123 Abs. 2 und 4 VRG). Der Beklagte verlangte keine Parteientschädigung und hat im Übrigen seine Aufwendungen auch nicht beziffert. Damit erübrigt sich zu prüfen, ob beim vorliegenden Verfahrensausgang dem obsiegenden Beklagten ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. 19 I 19 Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zustellung an: Stans, 22. Februar 2021 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Verwaltungsabteilung Die Präsidentin