5.3 Vorab festzuhalten ist, dass Art. 79a PersG den (unterliegenden) Mitarbeiter nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung befreien würde (für die analoge Regelung von Art. 114 ZPO: VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 3. A., 2017, N 1 zu Art. 114 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen, wobei jedoch den am Verfahren beteiligten Gemeinwesen in der Regel keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 123 Abs. 2 und 4 VRG).