Folglich dürfen dem Kläger vorliegend trotz vollumfänglichen Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Dass er mit Eingabe vom 2. Juni 2020 fälschlicherweise Verwaltungsgerichtsbeschwerde statt verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat, führte zwar zu unnötigen Mehraufwendungen des Gerichts, die auf eine klägerische Unsorgfalt gründen. Diese kann aber nicht als Mutwilligkeit qualifiziert werden, womit sich vorliegend auch nicht eine ausnahmsweise Kostentragung durch den Kläger rechtfertigt.