4. Fazit Die verwaltungsgerichtliche Klage vom 2. Juni 2020 ist somit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. 5. Kosten 5.1 Die Kosten des Verwaltungsverfahrens umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 115 VRG). Die Festlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung vor dem Verwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 116 Abs. 3 VRG nach der Gesetzgebung über die Prozesskosten, dem PKoG (NG 261.2). 18 I 19