den Überschuss liess er sich sodann vollständig, inklusive Zulagen, ausbezahlen (KB 10 Lohnabrechnung Mai 2019). Dies alles in Ausnutzung einer Unzulänglichkeit des kantonalen Zeiterfassungssystems, welches in der Nacht – anders als tagsüber, was gerichtsnotorisch ist – technisch nicht in der Lage ist, automatisch eine halbstündige Arbeitspause zu erfassen und die Arbeitnehmer hinsichtlich des Pausenbezugs zu «disziplinieren». Der Kläger hatte sich die «fehlende» Erholungszeit somit selbst zuzuschreiben, weshalb es nicht nur an einem ersatzfähigen Schaden, sondern auch an einer hierfür kausalen Pflichtverletzung des Beklagten fehlte.