vorgegebenen Rahmens oblag dem Kläger im Übrigen selbst (§ 11 AZV). Er verkehrte eigenverantwortlich, auf Arbeitszeit, zwischen den einzelnen, zu betreuenden Unterkünften. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Überwachung der Unterkünfte nicht ständig, sondern punktuell zu erfolgen hatte, was es dem Kläger ohne Weiteres ermöglicht hätte, seine halbstündige Pause einzuplanen und zu beziehen. Eine gegenteilige Dienstweisung, welche dem Kläger den Bezug der unbezahlten Pause untersagt oder verunmöglicht hätte, hat denn auch nicht bestanden. Die nun nachträglich, nach Abschluss des Arbeitsverhältnisses erhobene Rüge der fehlenden Erholungszeit erscheint schlicht vorgeschoben.