Sie zählt nicht zur Arbeitszeit, weshalb sie entsprechend auch nicht mittels Lohn oder Lohnzuschlag entschädigt werden kann. Vielmehr steht dem Arbeitnehmer, dem Kläger, gegenüber dem Arbeitgeber, dem Beklagten, lediglich ein Realerfüllungsanspruch auf den Bezug einer unbezahlten, halbstündigen Freizeitperiode während des Arbeitstages zu. Wäre ihm dieser Anspruch verwehrt, könnte er allenfalls eine Entschädigung aufgrund einer Verletzung einer (Neben-)Pflicht durch den Beklagten geltend machen. M.a.W. handelt es sich hier nicht um eine Entlöhnungs-, sondern eine Entschädigungsfrage, was wiederum einen Schaden bedingen würde.